Urteil zum Thema EU-Führerschein nach Sperrfrist

Das Hof­mann Urteil des EUGH vom 26.04.2012
Rechts­sa­che C- 419/10

Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unter­abs. 2 der Richt­li­nie 2006/126/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 20. Dezem­ber 2006 über den Füh­rer­schein (Neu­fas­sung) sind dahin aus­zu­le­gen, dass sie es einem Mit­glied­staat ver­weh­ren, die Aner­ken­nung der Gül­tig­keit des einer Per­son, die Inha­ber einer ihr in sei­nem Hoheits­ge­biet ent­zo­ge­nen frü­he­ren Fahr­erlaub­nis war, außer­halb einer ihr auf­er­leg­ten Sperr­frist für die Neu­er­tei­lung die­ser Fahr­erlaub­nis von einem ande­ren Mit­glied­staat aus­ge­stell­ten Füh­rer­scheins auch dann abzu­leh­nen, wenn die Vor­aus­set­zung eines ordent­li­chen Wohn­sit­zes im Hoheits­ge­biet des letzt­ge­nann­ten Mit­glied­staats ein­ge­hal­ten wurde.

Info Curia Recht­spre­chung des Gerichtshofes

Oder ein­fach gesagt: Einem im EU-Aus­land erwor­be­nen Füh­rer­schein darf die Aner­ken­nung nicht des­halb ver­sagt wer­den, weil im Inland eine Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen und für die Neu­er­tei­lung eine Sperr­frist ver­hängt wor­den war, wenn bei Erwerb des aus­län­di­schen Füh­rer­scheins die Sperr­frist abge­lau­fen und das Wohn­sit­zer­for­der­nis erfüllt war.

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