EUGH Urteil spricht zugunsten der EU-Führerschein Inhaber

Am 02.12.2010 ent­schied der EUGH erneut gegen Deutsch­land und zuguns­ten eines EU-FS Inha­bers aus Polen

EUGH_Beschluß

Hr. Frank Scheff­ler soll­te nach u.a. einem Alkohl­vor­komm­nis zur MPU. Er wähl­te aber den Weg nach PL zum EU-FS ohne MPU. Durch eige­ne Rechts­un­si­cher­heit u.a. ging er hin­ter­her fast frei­wil­lig (in Abspra­che mit sei­ner dt. FEB) doch noch zur MPU und bestand die­se nicht. Dar­auf­hin erkann­te die dt. FEB ihm das Recht ab, von sei­ner ausl. Fahr­erlaub­nis im Inland Gebrauch zu machen. Er wehr­te sich – letzt­lich mit Erfolg. Man führ­te vie­le Argu­men­te ins Feld, auch die geän­der­te Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung und die geän­der­te Richt­li­nie des EUGH – die ja jetzt spä­tes­tens seit dem 19.01.2009 gel­te – der EUGH reagier­te wie gewohnt und mach­te sich sei­nem Ärger über die bereits beant­wor­te­ten und den­noch immer wie­der keh­ren­den Fra­gen Luft.

Ant­wort des Gerichts­hofs (Aus­zü­ge)

58 Zwei­tens ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass der Gerichts­hof bei sei­ner Recht­spre­chung zur Richt­li­nie 91/439 bereits mehr­mals über die juris­ti­schen Fol­gen des Grund­sat­zes der gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung der von den Mit­glied­staa­ten aus­ge­stell­ten Füh­rer­schei­ne zu ent­schei­den und auf der Grund­la­ge ver­schie­de­ner Sach­ver­hal­te die Rech­te und Pflich­ten des Aus­stel­lungs‑ und des Auf­nah­me­mit­glied­staats in Bezug auf die Über­prü­fung der Fahr­eig­nung und des Wohn­sit­zes des Inha­bers der Fahr­erlaub­nis zu klä­ren hatte.

60 Ins­be­son­de­re gestat­tet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richt­li­nie 91/439, wie dem letz­ten Erwä­gungs­grund der Richt­li­nie zu ent­neh­men ist, den Mit­glied­staa­ten aus Grün­den der Sicher­heit des Stra­ßen­ver­kehrs unter bestimm­ten Umstän­den, ihre inner­staat­li­chen Vor­schrif­ten über Ein­schrän­kung, Aus­set­zung, Ent­zug oder Auf­he­bung der Fahr­erlaub­nis auf jeden Inha­ber eines Füh­rer­scheins anzu­wen­den, der sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz in ihrem Hoheits­ge­biet hat (Urteil Zer­che u. a., Randnr. 55).

61 Der Gerichts­hof hat jedoch wie­der­holt fest­ge­stellt, dass die­se Befug­nis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richt­li­nie 91/439 ergibt, nur auf­grund eines Ver­hal­tens des Betrof­fe­nen nach Erwerb des von einem ande­ren Mit­glied­staat aus­ge­stell­ten Füh­rer­scheins (vgl. Beschlüs­se Halb­rit­ter, Randnr. 38, und Kre­mer, Randnr. 35; vgl. auch Urtei­le Zer­che u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht auf­grund von Umstän­den vor der Ertei­lung die­ser Fahr­erlaub­nis aus­ge­übt wer­den kann.

Aus die­sen Grün­den hat der Gerichts­hof (Sechs­te Kam­mer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richt­li­nie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Füh­rer­schein in der durch die Richt­li­nie 2006/103/EG des Rates vom 20. Novem­ber 2006 geän­der­ten Fas­sung sind in dem Sin­ne aus­zu­le­gen, dass sie es einem Mit­glied­staat ver­weh­ren, es bei der Aus­übung sei­ner Befug­nis nach Art. 8 Abs. 2 der Richt­li­nie 91/439 zur Anwen­dung sei­ner inner­staat­li­chen Vor­schrif­ten über Ein­schrän­kung, Aus­set­zung, Ent­zug oder Auf­he­bung der Fahr­erlaub­nis auf den Inha­ber eines von einem ande­ren Mit­glied­staat aus­ge­stell­ten Füh­rer­scheins auf­grund eines vom Inha­ber die­ses Füh­rer­scheins vor­ge­leg­ten Fahr­eig­nungs­gut­ach­tens abzu­leh­nen, in sei­nem Hoheits­ge­biet die sich aus dem in dem ande­ren Mit­glied­staat aus­ge­stell­ten Füh­rer­schein erge­ben­de Fahr­be­rech­ti­gung anzu­er­ken­nen, wenn die­ses Gut­ach­ten zwar nach dem Zeit­punkt der Aus­stel­lung die­ses Füh­rer­scheins und auf der Grund­la­ge einer nach die­sem Zeit­punkt durch­ge­führ­ten Unter­su­chung des Betrof­fe­nen erstellt wur­de, aber kei­nen, sei es auch nur par­ti­el­len, Bezug zu einem nach der Aus­stel­lung die­ses Füh­rer­scheins fest­ge­stell­ten Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen hat und sich aus­schließ­lich auf vor die­sem Zeit­punkt lie­gen­de Umstän­de bezieht.

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