EU-Führerscheine sind in ALLEN Mitgliedsstaaten gültig

Grund­sätz­lich: bei ord­nungs­ge­mä­ßem Erwerb der aus­län­di­schen EU-Fahr­erlaub­nis ist die­se auch in Deutsch­land gül­tig – unge­ach­tet einer even­tu­el­len Vor­ge­schich­te in Deutsch­land. Dies gilt auch für in Polen erwor­be­ne Fahr­erlaub­nis­se, da Polen seit 2004 Mit­glied der EU ist.

Die­se Rechts­la­ge folgt aus der Richt­li­nie 2006/126/EG v. 20.12.06 (sog. drit­te Füh­rer­schein­richt­li­nie) der EU. Bei gül­ti­gem Erwerb der Fahr­erlaub­nis im EU-Aus­land darf mit die­ser Fahr­erlaub­nis in Deutsch­land gefah­ren wer­den Dies gilt auch, wenn für die Wie­der­ertei­lung in Deutsch­land eine Fahr­eig­nungs­be­gut­ach­tung in Form der MPU erfor­der­lich wäre. Denn bei dem Erwerb der aus­län­di­schen EU-Fahr­erlaub­nis wird eben­falls auf Fahr­eig­nung über­prüft, was sodann in Deutsch­land zu akzep­tie­ren ist. Vor­aus­set­zung ist frei­lich, dass (neben dem Ablauf der Sperr­frist) kein Wohn­sitz­ver­stoß vor­liegt, was wie­der­um durch Infor­ma­tio­nen aus dem Aus­stel­ler­staat indi­ziert wer­den müss­te. Wie gesagt, wenn es kei­ne ent­spre­chen­den Rück­mel­dun­gen aus dem Aus­stel­ler­staat gibt, kommt es auch auf die Situa­ti­on im deut­schen Inland nicht an. Auch eine wohn­sitz­mä­ßi­ge Abmel­dung in Deutsch­land ist nicht erforderlich.

Aber Ach­tung, mel­den Sie den Wohn­sitz nicht sofort nach Ablauf der 185 Tage wie­der ab, in der Ent­schei­dung vom 24.10.19 (BVerwG 3 B 26.19) hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt dies als mög­li­ches Indiz für einen Wohn­sitz­ver­stoß eingestuft.

Es kann sodann grund­sätz­lich auch die Umschrei­bung in Deutsch­land bean­tragt und im Fal­le der Wei­ge­rung auf Umschrei­bung der Fahr­erlaub­nis auf Grund­la­ge von § 30 FeV geklagt wer­den, wenn die deut­sche Behör­de, wie so oft, die Umschrei­bung ver­wei­gert. Und zwar vor dem ört­lich zustän­di­gen Ver­wal­tungs­ge­richt. Bei gül­ti­gem Erwerb wird die Behör­de zur Umschrei­bung ver­ur­teilt. Zu beach­ten ist aber, dass dies ein lan­ges Ver­fah­ren (ca. 2–4 Jah­re) bedeu­tet, und dass eine gül­tig erwor­be­ne EU‑, z.B. pol­ni­sche Fahr­erlaub­nis in Deutsch­land „ohne jede For­ma­li­tät“, also auch ohne Umschrei­bung, in Deutsch­land Gül­tig­keit hat. Hier die wich­tigs­ten, dies klar bestä­ti­gen­den Fund­stel­len: Ent­schei­dun­gen EuGH v. 29.4.2004 – Rs C‑476/01 (Kap­per), zfs 2004, S.287; EuGH v. 6.4.2006 – Rs. C‑227/05 (Halb­rit­ter), zfs 2006, S. 416; EuGH v. 26.4.2012 – Rs. C‑419/10 (Hoff­mann), zfs 2012, 351.

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