Entscheidung des BVerwG zur Überprüfung des Wohnsitzes

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in Leip­zig hat die Rech­te von EU-Füh­rer­schein­in­ha­bern gestärkt. Es hat ent­schie­den, dass die deut­schen Fahr­erlaub­nis­be­hör­den dem Inha­ber eines aus­län­di­schen EU-Füh­rer­scheins das Recht aberken­nen kön­nen von die­ser Fahr­erlaub­nis im Bun­des­ge­biet Gebrauch zu machen, wenn Ermitt­lun­gen bei den Behör­den des Aus­stel­ler­mit­glied­staa­tes von dort her­rüh­ren­de unbe­streit­ba­re Infor­ma­tio­nen erge­ben, dass der Fahr­erlaub­nis­in­ha­ber zum Zeit­punkt der Ertei­lung die­ses Füh­rer­scheins sei­nen ordent­li­chen Wohn­sitz nicht im Aus­stel­ler­mit­glied­staat hat­te. Mel­de­re­gis­ter­ein­trä­ge und Anga­ben, die der Betrof­fe­ne im Ent­zie­hungs­ver­fah­ren gemacht hat, sol­len hin­ge­gen für eine Aberken­nungs­ver­fü­gung nicht ausreichen.

Zum BVer­GW 25.02.2010

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